(1) Die Vorschriften der §§
1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, soweit sich aus dem
Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) §
2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner; jedoch bleiben die dort genannten Leistungen bis zur Höhe des Kindergelds, das für die betreffenden Kinder zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen- und Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz haben.
(3) Bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente bleiben nach Auflösung einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft wiederaufgelebte Versorgungs- und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern auf sie die Rente nach dem
Bundesversorgungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund in der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft hat, angerechnet wird.
(4) Bei der Feststellung der nach §
44 Abs. 2 des
Bundesversorgungsgesetzes wiederaufgelebten Witwenausgleichsrente gelten Versorgungs- und Rentenansprüche, die sich aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, auch insoweit als Einkommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft anzurechnen sind. Dagegen bleiben Leistungen, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten und nach §
44 Abs. 5 des
Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen sind, unberücksichtigt.
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652