Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

Zweiter Abschnitt - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)

neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
|

Zweiter Abschnitt Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen

§ 14 Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts



(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner; jedoch bleiben die dort genannten Leistungen bis zur Höhe des Kindergelds, das für die betreffenden Kinder zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen- und Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, die keinen Anspruch auf Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz haben.

(3) Bei der Feststellung der Witwenausgleichsrente bleiben nach Auflösung einer neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft wiederaufgelebte Versorgungs- und Rentenansprüche unberücksichtigt, sofern auf sie die Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, die ihren Anspruchsgrund in der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft hat, angerechnet wird.

(4) Bei der Feststellung der nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes wiederaufgelebten Witwenausgleichsrente gelten Versorgungs- und Rentenansprüche, die sich aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten, auch insoweit als Einkommen, als auf sie Ansprüche aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft anzurechnen sind. Dagegen bleiben Leistungen, die sich aus der neuen Ehe oder Lebenspartnerschaft herleiten und nach § 44 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen sind, unberücksichtigt.


§ 15 Sondervorschriften für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen



(1) Entstehen während der beruflichen Abwesenheit einer Witwe, eines Witwers oder eines hinterbliebenen Lebenspartners Kosten durch die Bewahrung von Kindern bis zum Ende der Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so gilt als Bruttoeinkommen ein um die notwendigen Aufwendungen verminderter Betrag des unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung festgestellten Einkommens.

(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern. Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so ist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen beim Anspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater, davon auszugehen, daß ein Elternteil von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält. Dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind um den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 5 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist.