Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
- 1.
- Auskunft nach § 8,
- 2.
- Berichtigung und Ergänzung nach § 9,
- 3.
- Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,
- 4.
- Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,
- 5.
- Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1.