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§ 15 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 15 Ausnahmen von der Meldepflicht



(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn

1.
ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,

2.
Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

(2) 1Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn

1.
ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder

2.
ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet, oder

3.
der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei Monate nicht überschreitet.

2Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstiger Durchgangsunterkunft wohnen.



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Frühere Fassungen von § 15 MRRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.04.2013Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.