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Synopse aller Änderungen des MRRG am 13.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. April 2013 durch Artikel 2 des 15. SGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MRRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
MRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
    § 2 Speicherung von Daten
    § 3 Zweckbindung der Daten
    § 4 Datenerhebung
    § 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
    § 5 Meldegeheimnis
Zweiter Abschnitt Schutzrechte
    § 6 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
    § 7 Rechte des Betroffenen
    § 8 Auskunft an den Betroffenen
    § 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten
    § 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten
Dritter Abschnitt Meldepflichten
    § 11 Allgemeine Meldepflicht
    § 12 Mehrere Wohnungen
    § 13 Binnenschiffer und Seeleute
    § 14 Befreiung von der Meldepflicht
    § 15 Ausnahmen von der Meldepflicht
    § 16 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
Vierter Abschnitt Datenübermittlungen
    § 17 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
    § 18 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
    § 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    § 20 Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
    § 21 Melderegisterauskunft
    § 22 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Fünfter Abschnitt Anpassungs- und Schlussvorschriften
    § 23 Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung
    § 24 Übergangsbestimmung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
(Text neue Fassung)

    § 25 (aufgehoben)
    § 26 (Änderung anderer Gesetze)
    § 27 (gegenstandslos)
    § 28 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 15 Ausnahmen von der Meldepflicht


(1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,



1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu erbringen,

2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

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(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn



(2) 1 Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn

1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder

2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet, oder

3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei Monate nicht überschreitet.

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Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstiger Durchgangsunterkunft wohnen.



2 Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstiger Durchgangsunterkunft wohnen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 18 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen


(1) 1 Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Ordensname, Künstlername,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),

9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

11. Tag des Ein- und Auszugs,

12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

13. Übermittlungssperren,

14. Sterbetag und -ort.

2 Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. 3 Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. 4 Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(1a) 1 Die Daten dürfen nach Maßgabe des Landesrechts auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. 2 § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und

2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(3) 1 Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. 2 Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 3 Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in den Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den Landesgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen.

(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(5) 1 Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. 2 Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) 1 Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 2 In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. 2 Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.



(7) 1 Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. 2 Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt.