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§ 4 - Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr (LuftVerkSiV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1979 BGBl. I S. 2389; zuletzt geändert durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.12.1979; FNA: 930-6-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4



Die oberste Landesverkehrsbehörde kann einen Flugplatzhalter verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der auf dem Flugplatz jeweils möglichen Verkehrsleistungen zu erstatten. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Verkehrsanlagen und -einrichtungen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LuftVerkSiV
... oder 3. als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,  ...