Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
|

§ 2



Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur Erfüllung eines Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Vornahme einer Rechtshandlung binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine der in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen erforderlich, so gilt für den Ablauf einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechtshandlung § 1 entsprechend.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed