Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur Erfüllung eines Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Vornahme einer Rechtshandlung binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine der in §
1 bezeichneten Sondergenehmigungen erforderlich, so gilt für den Ablauf einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechtshandlung §
1 entsprechend.