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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 5



Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AuslSchuldVerjG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslSchuldVerjG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AuslSchuldVerjG
... Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deutschen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn das Schuldverhältnis seinem Inhalt ...