(1) Ausschlußfrist im Sinne dieses Gesetzes ist jede Frist, mit deren Ablauf ein Vermögensrecht oder die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten erlischt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Frist durch deutsches oder ausländisches Gesetz, durch Anordnung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde oder durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie betroffenen Rechte auf Privatrecht oder öffentlichem Recht beruhen.
(2) Ausschlußfristen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
- Verjährungsfristen;
- 2.
- Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung von Wertpapieren zu wahren sind, oder Fristen für den Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung;
- 5.
- die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach § 1 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 569).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631