Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 9 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 9


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Leistungsverbot nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) bewirkt keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs oder des Laufs von Ausschlußfristen.

(2) Fordert der Berechtigte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verpflichteten unter bestimmter Angabe des Betrags und des Grundes des Anspruchs, der von einem solchen Leistungsverbot betroffen wird, schriftlich zu einer Erklärung darüber auf, ob er den Anspruch anerkennt, und geht diese Aufforderung dem Verpflichteten zu, bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind, so werden die Verjährung des Anspruchs mit Einschluß der Ansprüche auf die erst später fällig werdenden Nebenleistungen und der Lauf der Ausschlußfristen nicht vor dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Wegfall des Leistungsverbots vollendet. Das gleiche gilt, soweit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verjährung eines solchen Anspruchs unterbrochen wird. Konnte der Berechtigte die Person des Verpflichteten oder dessen Aufenthalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig ermitteln, so gilt Satz 1 auch, wenn die Aufforderung dem Verpflichteten erst binnen achtzehn Monaten nach Wegfall dieser Hindernisse zugeht.

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Zitierungen von § 9 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AuslSchuldVerjG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslSchuldVerjG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AuslSchuldVerjG
... bevor der Anspruch verjährt ist oder die Ausschlußfristen abgelaufen sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt ...


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