(1) Haben sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des §
16 Abs. 3 Satz 2 der
Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch die zuständige Behörde auf die dort vorgesehene gemeinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzurufen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten. Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kammern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen.
(2) Können sich die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer im Falle des §
16 Abs. 10 der
Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach §
14 Absatz 8 der
Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlichtungskommission von der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer zur Entscheidung angerufen werden.
(3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzureichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130