Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung (HwOSchlVerfV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 7110-1-5 Handwerk im Allgemeinen
| |

§ 6 Geschäftsstelle



(1) Sitz der Schlichtungskommission und ihrer Geschäftsstelle ist Berlin.

(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Schlichtungskommission und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.