(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) 1Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 7 RL2019/1152-UG Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ... 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „ § 15 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ersetzt. 5. § 18 ... 4. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Angabe „ § 15 Absatz 4" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der ... 6. In § 21 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, ... 3 und 5" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz ... 15 Absatz 2, 4 und 6" ersetzt. 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „ § 15 Absatz 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 4" ... 7. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 3" durch die Angabe „ § 15 Absatz 4" ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384