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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im FVG§5Abs2DV

Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG§5Abs2DV)

V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959; Geltung ab 01.01.1977
FNA: 600-1-1-2; 6 Finanzwesen 60 Finanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden 600 Finanzverwaltung
Änderungen / Synopse | 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf FVG§5Abs2DV


Eingangsformel

§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern

§ 2 Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer

§ 3 Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer

§ 4 Berlin-Klausel

§ 5 Inkrafttreten

Schlußformel





Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Abrechnung der Steuererstattungen, der Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer zwischen Bund und Ländern



(1) Zwischen Bund und Ländern sind vom Bundeszentralamt für Steuern monatlich abzurechnen

1. die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattungen, vorbehaltlich des § 3 dieser Verordnung,

2. die nach §§ 36b, 36c, 44b und 44c des Einkommensteuergesetzes und nach §§ 38, 49 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641), durchgeführten Steuervergütungen und Steuererstattungen und

3. (aufgehoben)

(2) Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder an diesen durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen, getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten, sowie an der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer fest.


§ 2 Aufteilung der Länderanteile an den Steuererstattungen, den Steuervergütungen und der anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer



(1) Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der Anteile der Länder - einschließlich Gemeinden - an den vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Steuererstattungen und Steuervergütungen entsprechend § 1, die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer sowie an der vom Bundesamt für Finanzen anläßlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmten Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Länder nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes sind die jeweiligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 21. Januar 1976 (BGBl. I S. 173), unter Berücksichtigung der Zerlegungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

(2) Solange das für die Aufteilung auf die Länder maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht feststeht, sind die Abrechnungen nach den letzten bekannten Jahressteuereinnahmen vorläufig durchzuführen. Die vorläufigen Abrechnungen sind durch endgültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung auf die Länder maßgebenden Aufkommenszahlen des Vorjahres vorliegen.


§ 3 Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer



Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.


§ 4 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesminister der Finanzen