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§ 113 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 113 (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 113 BPersVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.03.2020 (28.05.2020)Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
aktuellvor 01.03.2020 (28.05.2020)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 113 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 1 2. BPersVGuaÄndG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig." 4. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 Soweit in diesem Gesetz ... ist unzulässig." 4. § 113 wird wie folgt gefasst: „ § 113 Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet ...
Artikel 2 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 113 wird ...