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§ 4 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 4



(1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze.

(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmer sind oder die als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) (weggefallen)

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,

2.
Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden.



 

Zitierungen von § 4 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BPersVG
... Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der ...
§ 91 BPersVG (vom 12.02.2009)
... Abweichungen: 1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 4. 2. Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung oder in einen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
§ 14 ATA-OTA-G Ausbildungsorte
... Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Einrichtung der praktischen ...

Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 28 HebG Inhalt des Vertrages
... als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ...

MT-Berufe-Gesetz (MTBG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 27 MTBG Inhalt des Ausbildungsvertrages
... Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ...
§ 32 MTBG Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
... Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen ...

Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 8 PflBG Träger der praktischen Ausbildung
... Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung. Träger der praktischen Ausbildung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Artikel 11a PsychThAusbRefG Änderung des DRK-Gesetzes
... der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind ...