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§ 29 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 29



(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,

2.
Niederlegung des Amtes,

3.
Beendigung des Dienstverhältnisses,

4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,

5.
Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1,

6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,

7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.



 

Zitierungen von § 29 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BPersVG
... mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein. (3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des ...
§ 47 BPersVG
... der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29 , solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle ...
§ 54 BPersVG
... Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 ...
§ 60 BPersVG
... aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Die §§ 28 bis 31 gelten ...
§ 65 BPersVG
... für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. (3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten ...
§ 85 BPersVG
...  Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der Maßgabe ...
§ 91 BPersVG (vom 12.02.2009)
... Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29 Abs. 1 sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine ...