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§ 45 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

G. v. 15.03.1974 BGBl. I S. 693; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.04.1974; FNA: 2035-4 Personalvertretungsrecht
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§ 45


§ 45 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

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Zitierungen von § 45 BPersVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BPersVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 BPersVG
... die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45 , 46 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ...
§ 62 BPersVG
... die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 43 bis 45 , § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. ...
§ 65 BPersVG
...  (3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter gelten §§ 43 bis 45 , § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. (4) ...
§ 85 BPersVG
... Geschäftsführung und Rechtsstellung des Vertrauensmannes gelten die §§ 43 bis 45 , 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend. Für die Aufgaben und Befugnisse des ...
§ 91 BPersVG (vom 12.02.2009)
... zur Äußerung zu geben. Für den Vertrauensmann gelten die §§ 43 bis 45 , 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 3 ...


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