(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der in §
57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in §
57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in §
57 genannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in §
57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in §
57 genannten Beschäftigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in §
57 genannten Beschäftigten aus fünfzehn Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in §
57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065