Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§
43 bis 45, §
46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6, Abs. 6, 7 und §
67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. §
47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrates bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber gilt §
47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Gesetz zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065