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§ 7 - Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)

§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung



(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.



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Frühere Fassungen von § 7 BinSchFondsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 530 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 318 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BinSchFondsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchFondsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 318 9. ZustAnpV Binnenschifffahrtsfondsgesetz
...  In § 4 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 8 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266) ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 530 10. ZustAnpV Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes
...  In § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 8 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. ...