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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 8 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BEGTPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name
§ 2 Tätigkeiten, Aufgabendurchführung
§ 3 Organe
§ 4 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
§ 5 Beirat
§ 6 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 7 Aufgaben des Beirates
§ 8 Länderausschuss
§ 9 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Länderausschusses
§ 10 Aufgaben des Länderausschusses
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift
(Text neue Fassung)

§ 11 Amtsblatt
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift




§ 11 Amtsblatt


vorherige Änderung

Die Aufgaben des Beirates werden bis zu seiner Bildung nach § 5 durch den Beirat nach § 118 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wahrgenommen.



1 Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektronisch veröffentlicht. 2 Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zugänglich gemacht.


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