Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 in Bezug auf
- 1.
- die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,
- 2.
- die Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse,
- 3.
- die Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat,
- 4.
- die Berichtigung und Löschung der an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten,
- 5.
- die Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten,
- 6.
- die Sperrung von Daten in der Zentraleinheit,
- 7.
- die Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden,
- 8.
- Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000.