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§ 1 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

V. v. 04.12.1997 BGBl. I S. 2852; aufgehoben durch § 6 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 645
Geltung ab 12.12.1997; FNA: 26-7-2 Ausländerrecht
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§ 1



(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist zuständig für die Ausführung des Dubliner Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 791) in bezug auf

1.
die Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Mitgliedstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,

2.
die Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen,

3.
die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags an einen anderen Mitgliedstaat,

4.
die Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Mitgliedstaats und

5.
die Übermittlung personenbezogener Informationen.

(2) Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates der Europäischen Union vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 4) in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten

1.
bei der endgültigen Identifizierung, soweit nicht die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nach § 2 Abs. 3 zuständig sind,

2.
bei der Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung von in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten.

 
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