Die Zuständigkeit geht auf das Bundesamt über, wenn
- 1.
- in den Fällen des § 2 Abs. 1 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß die Überstellung an den angrenzenden Mitgliedstaat nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Antreffen des Ausländers erfolgen kann, spätestens jedoch, wenn die Überstellung nicht innerhalb von 48 Stunden erfolgt ist; die Frist verlängert sich auf 96 Stunden, wenn in dem angrenzenden Mitgliedstaat die Zuständigkeit einer mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörde nicht besteht, sondern eine sonstige Behörde für die Entscheidung zuständig ist,
- 2.
- in den Fällen des § 2 Abs. 2 die zuständige Behörde dem Bundesamt mitteilt, daß sie nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eingang über das Übernahmeersuchen oder den Rückübernahmeantrag entscheiden kann, spätestens jedoch, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden entschieden hat.