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Änderung § 23 BoSoG vom 28.12.2010

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§ 23 BoSoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 23 BoSoG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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