(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.
(2) Im Hauptstudium werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Polizeiführungswissenschaften mit den Fächern Einsatzlehre, Führungslehre, Verkehrslehre und Kriminalistik,
- 2.
- Rechtswissenschaften mit den Fächern Einsatzrecht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Allgemeines und Besonderes Polizeirecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Bürgerliches Recht) und Öffentliches Dienstrecht und
- 3.
- Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht, Politologie, Psychologie, Didaktik sowie Technik wissenschaftlichen Arbeitens
ergänzt, erweitert und vertieft. Näheres regelt der Studienplan.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913