Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 18 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
|

§ 18 Prüfungskommission



(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung der Einstellungsbehörde durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission (Kernkommission) sind

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie

2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei als Beisitzende.

Darüber hinaus sind weitere sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes für die schriftliche Prüfung nach § 22 zu bestellen (erweiterte Prüfungskommission). Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Auch der jeweiligen Laufbahn entsprechende Angestellte können Mitglieder der Prüfungskommission sein, soweit sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 gehören mindestens drei dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei an; zwei Mitglieder sind Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat grundsätzlich bei der Prüfung mindestens ein Prüfungsfach zu vertreten.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 18 AP-gDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 21.05.2008 BGBl. I S. 913

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 AP-gDBPolV Zwischenprüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 18 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht ...
§ 26 AP-gDBPolV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 18 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 18. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Polizeivollzugsdienst" das Wort „im" durch die ...