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Zitierungen von § 27 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AP-gDBPolV Leistungsnachweise während der Fachstudien (vom 31.05.2008)
... vor der Ausführung angekündigt. Das Ergebnis des Leistungsnachweises wird nach § 27 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und ... und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Wer Fächer belegt hat, in denen keine ...
§ 15 AP-gDBPolV Bewertungen während der Praktika (vom 31.05.2008)
... mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 27 abgegeben. (2) Während der Praktika sind vier Leistungsnachweise in ... vier Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 27 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs ...
§ 16 AP-gDBPolV Zwischenprüfung
... (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 27 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der ...
§ 21 AP-gDBPolV Diplomarbeit
... bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 27 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei ...
§ 24 AP-gDBPolV Mündliche Prüfung
... werden. (5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 27 ; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das ...
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