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§ 7 - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten



(1) 1Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder

2.
der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.

(3) 1Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. 2Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.

(4) 1Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. 2Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. 3Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 4Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 7 Unterhaltsvorschussgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 23 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
aktuellvor 01.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Unterhaltsvorschussgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UVG Auskunfts- und Anzeigepflicht (vom 18.08.2017)
... 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil ...
§ 7a UVG Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit (vom 01.07.2017)
... von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht ...
§ 8 UVG Aufbringung der Mittel (vom 01.07.2017)
... auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 250 FamFG Antrag (vom 01.01.2023)
... Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das ...

Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)
Artikel 1 V. v. 19.06.1998 BGBl. I S. 1364; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 20 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 1 KindUFV Formulare (vom 01.01.2023)
... § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes verlangt wird. Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass ...

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 39 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (vom 28.07.2021)
... stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder b) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes , § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 23 FANeuReG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis ... § 9 Absatz 2 beizufügen." 7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt: „§ 7a Übergegangene ... von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt." 8. In § 8 werden in ...

Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Artikel 1 UVGuaÄndG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des § 7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil ... Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln." 4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Wenn die ...