§ 13 - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz G. v. 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1108 m.W.v. 1. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 13 Unterhaltsvorschussgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 1 Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 Unterhaltsvorschussgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Artikel 1 UVGuaÄndG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... „(zuständige Stelle)" gestrichen. 6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Bericht Die ...


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