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Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. 2 Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden.



 
(heute geltende Fassung)