Änderung § 7a Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit


vorherige Änderung

 


Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.




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