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Änderung § 5 Schiedsstellenverordnung vom 01.07.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Geschäftsstelle


(Text alte Fassung)

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.

(Text neue Fassung)

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.