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Änderung § 8 Schiedsstellenverordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 455 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Beratung und Beschlußfassung


(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und fünf weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu laden sind. Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.

(Text neue Fassung)

(2) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit zu laden sind. Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.

(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.

(4) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von einem Monat nach Beginn des Schiedsverfahrens.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Verbänden zuzustellen.

vorherige Änderung

(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.



(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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