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Synopse aller Änderungen der Schiedsstellenverordnung am 01.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2008 durch Artikel 37 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zusammensetzung und Bestellung


(1) Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder, fünf Vertreter der Apotheker und fünf Vertreter der Krankenkassen. Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Vertreter der Apotheker und deren Stellvertreter werden von der für die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildeten Spitzenorganisation benannt, die vertragschließende Partei nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt. Benennungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.

(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.



§ 5 Geschäftsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.



Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.

§ 9 Entschädigung und Kosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.



(1) Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Verbände im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die von den beteiligten Verbänden bestellten Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Entschädigung für den Zeitaufwand nach den für Beschäftigte der benennenden Verbände geltenden Grundsätzen. Die Verbände tragen die Kosten für die von ihnen benannten Mitglieder oder deren Vertreter selbst.

vorherige Änderung

(3) Die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzenverband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle nach § 8 Abs. 2 entscheidet.



(3) Die sächlichen und personellen Kosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen der Apotheker gebildete Spitzenorganisation je zur Hälfte. Der auf jeden Spitzenverband der Krankenkassen entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen der beteiligten Verbände in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Schiedsstelle nach § 8 Abs. 2 entscheidet.