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§ 6 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 6 Verarbeitung und Geheimhaltung von Daten



(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. 2Dies umfasst insbesondere den Abgleich mit bei ihnen aus der Erfüllung dieses Gesetzes bekanntgewordenen und gespeicherten Daten und die Übermittlung an das Auswärtige Amt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 3Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(2) Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen

1.
die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist, an

a)
die Organisation,

b)
die nationalen Behörden nach Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens,

aa)
wenn das Einverständnis der Meldepflichtigen nach einer auf Grund von § 3 oder § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorliegt oder

bb)
ohne Einverständnis der Meldepflichtigen, wenn dies in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen ist.

2.
die von der Organisation mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,

a)
um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bewertung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder

b)
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(3) 1Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erheben und zu speichern, soweit dies zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist. 2Dies schließt Videoaufzeichnungen ein. 3Die Behörde, die die Begleitgruppe bei der Inspektion oder Untersuchung stellt, ist befugt, diese Daten zu speichern und der Inspektionsgruppe zu übermitteln.

(4) Das Auswärtige Amt darf

1.
die bei Anwendung dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an die Organisation übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist,

2.
die von der Organisation mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,

a)
um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bewertung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder

b)
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(5) 1Die Begleitgruppe, die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, und die in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Behörden dürfen die erhobenen oder übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie erhoben oder übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten nach diesem Gesetz hätten erhoben oder übermittelt werden dürfen. 3Die in Satz 1 genannten Behörden haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten.





 

Frühere Fassungen von § 6 CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 24 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
vom 06.06.2013 BGBl. I S. 1482
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 18 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 CWÜAG Begleitgruppe (vom 05.03.2024)
... der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. § 6 Absatz 4 gilt ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „(BAFA)" gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Wörter „nach diesem Gesetz hätten erhoben oder" ersetzt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a ...

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 18 9. ZustAnpV Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
...  In § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 24 10. ZustAnpV Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
...  In § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum ...