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Änderung § 6 21. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 6 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 6 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Überwachung


(Text neue Fassung)

§ 6 Kennzeichnungspflicht


vorherige Änderung

(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat diese der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 3
oder 4

1. erstmalig bis
spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann

2. wiederkehrend alle fünf Jahre

von einem Sachverständigen feststellen
zu lassen. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 von dem Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 2 entsprechend den dort genannten Prüfzeitpunkten feststellen zu lassen ist. Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ist durch mindestens drei Einzelmessungen festzustellen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der dort festgelegten Toleranz bleibt.

(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderungen an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Abs. 6

1. erstmalig frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann

2. wiederkehrend alle drei Jahre

von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Ergibt eine Überprüfung nach
Absatz 2 oder 3, daß die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist die Tankstelle unverzüglich instandsetzen und vom Sachverständigen oder von der nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen.

(5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten.

(6) Der Betreiber einer Tankstelle hat die jährliche Abgabemenge mit Stichtag zum 1. Februar eines jeden Jahres
für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Pflichten entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.



(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.

(2)
Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.