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Änderung § 4 GenTBetV vom 31.03.2006

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§ 4 GenTBetV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2006 geltenden Fassung
§ 4 GenTBetV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 23.03.2006 BGBl. I 565

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahren bei Anträgen zum Inverkehrbringen von Produkten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(Text alte Fassung)

Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission einen Antrag zum Inverkehrbringen eines Produktes aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und hat sie begründete Einwände, so wird die zuständige Bundesoberbehörde diese innerhalb von 60 Tagen nach Verteilung des Antrags durch die Kommission der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln und an einem Einigungsversuch mitwirken. Die zuständige Bundesoberbehörde hat den Antrag unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten.

(Text neue Fassung)

Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission einen Bewertungsbericht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung weitere Informationen anfordern, Bemerkungen vorbringen oder mit Gründen versehene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie an einem Einigungsversuch mit. Die zuständige Bundesoberbehörde hat den Bewertungsbericht unverzüglich den in § 16 Abs. 4 Satz 3 des Gentechnikgesetzes genannten Behörden zur Stellungnahme zuzuleiten.