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§ 12 - Seelotsgesetz (SeeLG)

neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 9515-1 Seelotswesen
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§ 12



Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.





 

Frühere Fassungen von § 12 SeeLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1471

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 SeeLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
V. v. 25.08.1978 BGBl. I S. 1515; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 1 SeelotRevierV
... die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen. (2) Für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern." 10. In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach seiner" durch die Wörter „die ...