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Änderung § 34 SeeLG vom 08.11.2006

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§ 34 SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 34 SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 327 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)