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Synopse aller Änderungen des SeeLG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 563 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SeeLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
SeeLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 563 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes.

(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,

2. die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung für den Beruf eines Seelotsen näher zu bestimmen und die Zeitabstände für die seeärztlichen Untersuchungen festzulegen,

3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen sowie das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen festzulegen,

4. Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,

5. das Verfahren, wie die Schiffsführung einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.



§ 5


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(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)



(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)

1. die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,

2. Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,

3. die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,

4. Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und

5. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind.

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(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.



(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.

§ 9


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(1) Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.



(1) 1 Als Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf des Seelotsen auf Grund seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie geistig und körperlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2 Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die einem Seelotsen obliegenden Pflichten erfüllen wird.

(2) Der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung

1. ein gültiges Befähigungszeugnis ohne Einschränkung in den nautischen Befugnissen zum Kapitän für den Dienst auf anderen als auf Fischereifahrzeugen oder ein als gleichwertig anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,

2. ausweislich des Seefahrtsbuches oder eines gleichwertigen amtlichen Dokuments nach dem Erwerb eines solchen Befähigungszeugnisses eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis entsprechend nautisch verantwortlichen Position geleistet haben,

3. ein Zeugnis des seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft über seine körperliche und geistige Eignung für den Beruf des Seelotsen vorlegen und

4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und gute Kenntnisse der englischen Sprache besitzen.

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(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen. Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein Ausschreibungsverfahren. Der Erwerb des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Grundausbildung zum Seelotsenanwärter muss auf der Grundlage eines von der Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungsplans erfolgen, der den Anforderungen des von den Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrahmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. Die näheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.



(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft für das jeweilige Seelotsrevier durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 2 Nr. 2 an Stelle der Seefahrtzeit eine lotsenspezifische praxisorientierte Grundausbildung vorzusehen. 2 Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt durch ein Ausschreibungsverfahren. 3 Der Erwerb des in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Befähigungszeugnisses darf nach Bekanntgabe der Ausschreibung durch die Lotsenbrüderschaft nicht länger als drei Jahre zurückliegen. 4 Die Grundausbildung zum Seelotsenanwärter muss auf der Grundlage eines von der Bundeslotsenkammer genehmigten Ausbildungsplans erfolgen, der den Anforderungen des von den Aufsichtsbehörden genehmigten Ausbildungsrahmenplans der Bundeslotsenkammer genügt. 5 Die näheren Einzelheiten zum Zulassungsverfahren bei den Aufsichtsbehörden, zur Durchführung und Dauer der Grundausbildung und der Abschlussprüfung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1.

§ 31


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(1) Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.



(1) 1 Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2 Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. 3 Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.

(2) Der Ältermann und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

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(3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.



(3) 1 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2 Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestellen.

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(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.



(5) 1 Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. 2 Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.

(heute geltende Fassung) 

§ 34


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(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.



(1) 1 Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer. 2 Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer. 2 Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 38


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung tritt.



(1) 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2 Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.

§ 43


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Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähigungszeugnisses geringere Anforderungen zu stellen,

2. die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu beschränken,

3. Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt,

4. die erforderlichen praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse zu bestimmen,

5. den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und während längerer Lotsungen einzuhalten hat,

6. der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und den Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestimmen.



§ 45


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(1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärter ein. Zur Zahlung ist neben demjenigen, der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung)



(1) 1 Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. 2 Für die Leistungen der Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. 3 Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärter ein. 4 Zur Zahlung ist neben demjenigen, der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. 5 Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung)

1. die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder,

2. die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,

3. die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren,

4. die Befreiung von der Zahlungspflicht und

5. die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen

vorherige Änderung nächste Änderung

näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.

(4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden.



näher zu bestimmen. 2 Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(3) 1 Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. 2 Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. 3 Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.

(4) 1 Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), vollstreckt. 2 Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden.

(5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.



§ 46


(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für

1. individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, den §§ 10, 11, 14, 16, 17 und 42 Abs. 1 und 3 sowie nach den Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Nr. 1 und 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 43 Nr. 3,

2. die Rücknahme einer Bestallung oder einer Erlaubnis.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der Verwaltungsaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.