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Änderung § 7 PartGG vom 01.08.2022

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§ 7 PartGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 7 PartGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung


(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig. 3 Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die Partnerschaft handelnde Person.

(5)
Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

(Text neue Fassung)

(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.