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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über Grundbuchabrufverfahrengebühren (GBAbVfV)

Artikel 4 V. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3580, 3585; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 10.12.1994; FNA: 315-11-13 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 3 Fälligkeit



Die Gebühren werden wie folgt fällig:

1.
die Einrichtungsgebühr nach Herstellung des Anschlusses;

2.
die monatliche Grundgebühr am 15. des jeweiligen Monats; wird das Abrufverfahren nach dem 15. eines Monats eingerichtet, wird die erste Gebühr mit der Einrichtung fällig;

3.
die Abrufgebühren am 15. des auf den Abruf folgenden Monats.

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