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Änderung § 3 UIGGebV vom 15.08.2013

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§ 3 UIGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 UIGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rücknahme von Anträgen


(Text alte Fassung)

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Kosten erhoben.

(Text neue Fassung)

Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.