Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist
- 1.
- zur Versendung nach einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaat)
- a)
- in unverändertem Zustand,
- b)
- nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen,
- 2.
- zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
- 3.
- zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
- a)
- in unverändertem Zustand,
- b)
- nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.
§ 6 GetrAuVÜV Freigabe der Sicherheiten ... Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die ... hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind. (2) Die Freigabe der ...
§ 7 GetrAuVÜV Grundsatz ... Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesanstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte ... Für die Erledigung gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. (3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus der ... Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Ausfuhrzollstelle. (4) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgesehen, daß Verarbeitungserzeugnisse von bestimmten Einrichtungen ...