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§ 16 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 16 Internationale Koproduktionen



(1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder worden sind und

1.
dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entsprechen,

2.
den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens entsprechen oder,

3.
wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist, eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie eine dieser angemessene künstlerische und technische Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufweisen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, und ferner bei majoritären deutschen Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist

(internationale Koproduktion).

(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sein:

1.
eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Personen in wichtigen Rollen,

2.
eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische oder technische Stabskraft und

3.
entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.

(3) Förderungshilfen für programmfüllende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:

1.
den Anforderungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entspricht oder

2.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung;

c)
an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen.





 

Frühere Fassungen von § 16 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a FFG Internationale Kofinanzierung (vom 01.01.2014)
...  1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind, 2. ein zwei- oder mehrseitiges mit ...
§ 17 FFG Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (vom 01.01.2014)
... darüber aus, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16 , 16a, 17a entspricht oder eine Ausnahmeentscheidung nach § 15 Abs. 3 vorliegt. Zur ... Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche ... Stellungnahme zu erstellen. Der Antrag ist bei internationalen Koproduktionen (§ 16 ) oder bei internationalen Kofinanzierungen (§ 16a) spätestens zwei Monate vor Drehbeginn ... bestätigen, dass ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 1 oder 2, des § 16 oder des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung eingereichten Unterlagen ...
§ 17a FFG Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben (vom 01.01.2014)
... Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne ... des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt: a) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in ... 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert. (2) Der Vorstand kann in ... a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder des § 16a gewähren, wenn 1. der Hersteller im ...
§ 22 FFG Referenzfilmförderung (vom 01.01.2014)
... dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 gewährt werden. (6) Die für die Referenzfilmförderung zur ...
§ 24 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19 ...
§ 28 FFG Verwendung (vom 01.01.2014)
... neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19 zu verwenden. (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit ... Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines ... nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes ...
§ 33 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem ...
§ 38 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2014)
...  4. der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16 , 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht. (2) Der ...
§ 41 FFG Referenzförderung (vom 01.01.2014)
... Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16 , 17a und 19 gelten entsprechend. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg ...
§ 45 FFG Verwendung (vom 01.01.2009)
... 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden. Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge für ...
§ 50 FFG Verwendung (vom 01.01.2009)
... nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ...
§ 53 FFG Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem ... den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § ...
§ 53a FFG Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar 1. ... eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von ...
§ 53b FFG Projektförderung der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern ... Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. ... eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von ...
§ 56 FFG Förderungshilfen (vom 01.01.2014)
... bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem ... in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Filmförderungsgesetz
V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 562; zuletzt geändert durch V. v. 02.10.2001 BGBl. I S. 2604
§ 1 FFGV
... nicht programmfüllenden Kinder- oder Jugendfilm im Sinne des § 15 Abs. 2 oder des § 16 des Filmförderungsgesetzes auf einem in der Anlage 1 aufgeführten Filmfestspiel von der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt." 15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ... wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3" und die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" wird jeweils ... „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1", die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, ... 16 oder des § 16a" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16 , 16a, 17a" und die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. ... Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 hat die FFA gegenüber der BAFA auf Anforderung eine gutachterliche ... zu den gesamten Herstellungskosten des Films a) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des ... 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert beiträgt." b) Absatz 3 ... a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 16a gewähren, wenn 1. der Hersteller im Sinne des ... die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19 erfüllt." 25. § 25 wird wie folgt geändert: ... jeweiligen Förderungsbescheides" und die Wörter „des § 15 oder des § 16 " durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 ... § 16" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben. ... folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 15, 16 , 18 oder 19" durch die Angabe „des § 28 Abs. 1" ersetzt. b) Nummer ... muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf ... 4 wird Nummer 3. cc) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe „§§ 15, 16 und 18" wird durch die Wörter „§§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und ... 15, 16 und 18" wird durch die Wörter „§§ 15 und 18, der §§ 16 , 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18" ersetzt. b) In Absatz 2 wird ... (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16 , 17a und 19 gelten entsprechend. (2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei ... 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden." b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „neuen ... nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des ... eingefügt. bb) Die Angabe „§§ 15, 16 oder 16a" wird jeweils durch die Wörter „§§ 15, 18 und 19, der ... 16a" wird jeweils durch die Wörter „§§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" ersetzt. c) Absatz 3 ... von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar".  ... von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern ... Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. ... eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von ... bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den 1,5-fachen Wert ... in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des Absatzes 2" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind, 2. ein zwei- oder mehrseitiges mit ... Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche ... des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt: a) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in ... 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert." b) In Absatz 3 wird die Angabe ... Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert." b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" ... Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 14. In § 18 Satz 1 werden jeweils nach dem ... a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch die Wörter „der ... 18 und 19" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16 , 17a, 18 und 19" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" ... eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16 , 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von ...