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§ 22 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 22 Referenzfilmförderung



(1) 1Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines programmfüllenden Films mit Herstellungskosten unter 8 Millionen Euro als Zuschuss gewährt, wenn der Film mindestens 150.000 Referenzpunkte erreicht hat (Referenzfilm). 2Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Referenzpunktzahl 300.000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500.000. 3Die Referenzpunkte werden aus dem Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 4Hat der Referenzfilm das Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50.000 Referenzpunkte.

(2) 1Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung in einem Kino im Inland gegen Entgelt. 2Es sind nur solche Besucherinnen und Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis bezahlt haben. 3Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt. 4Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine Besucherzahl von mindestens 50.000 erreicht hat.

(3) 1Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Filmpreis oder dem Academy Award ("Oscar") oder dem Wettbewerbshauptpreis auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 200.000 Referenzpunkten,

2.
Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen international bedeutsamen Festivals, Nominierung eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Academy Award ("Oscar") sowie eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 100.000 Referenzpunkten,

3.
Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen international bedeutsamen Festivals oder die Nominierung für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50.000 Referenzpunkten.

2Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nominierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. 3Die nach den Nummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals werden durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. 4Bei der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. 5Es werden nur Auszeichnungen oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise berücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 6Hat der Film nach regulärer Erstaufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teilgenommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen erhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt.

(4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 beträgt 2.000.000 Euro.

(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung nach § 16 gewährt werden.

(6) 1Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. 2Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.





 

Frühere Fassungen von § 22 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FFG Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (vom 01.01.2014)
...  6. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welturaufgeführt worden ist, 7. wenigstens eine ...
§ 16 FFG Internationale Koproduktionen (vom 01.01.2014)
... Beteiligungen der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden ist (internationale ...
§ 17a FFG Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben (vom 01.01.2014)
... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22 , 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im ... Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22 , 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen. (5) Soweit im ...
§ 20 FFG Sperrfristen (vom 01.01.2014)
... betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten ...
§ 23 FFG Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten (vom 01.01.2014)
... sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat ... oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als ... und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis ...
§ 24 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. Er wird bei der ...
§ 28 FFG Verwendung (vom 01.01.2014)
...  (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich ...
§ 30 FFG Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vom 01.01.2009)
... die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förderung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ...
§ 31 FFG Bürgschaften (vom 01.01.2009)
... Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten ...
§ 53 FFG Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... 17a, 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannten Kriterien ermittelt. (2) Bei Berücksichtigung des ... (2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend. (3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden ... nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können. (5) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Bei der Berechnung der ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ... Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22 , 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des ...
§ 65 FFG Widerspruchsentscheidungen (vom 01.01.2014)
... Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. ... Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 ...
§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
... folgt zu verwenden: 1. 37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22 ), 2. 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32), 3. 2 ...
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014)
... den Bericht. (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22 , 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 ... (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22 , 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. Für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 3. BArchGÄndG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung 1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... a) der Film ist in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden; b) das Originaldrehbuch, ... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22 , 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des ... ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22 , 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen." c) Die ... „2. Abschnitt Förderung der Filmproduktion". 22. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein ... sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat ... oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt 150.000 ... ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen." c) Absatz 3 ... Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten ... „Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2 ... wie folgt gefasst: „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22 , 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... „6. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welturaufgeführt worden ist, 7. wenigstens eine ... Der betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die ... insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung." 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat ... oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ... Vorstand. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. ... Mehrheit. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 ... wie folgt gefasst: „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22 , 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
§ 7a BArchG (vom 04.07.2013)
... Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung 1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der ...