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§ 25 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 25 Zuerkennung



(1) 1Die Förderungshilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

(3) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderungshilfen ist mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt werden können, zu verbinden, um sicherzustellen, dass

1.
der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,

2.
die Vermietung des neuen Films an ein Kino nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, abhängig gemacht wird,

3.
bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Verleihers angemessen vermindert wird,

4.
der Hersteller im Rahmen der Durchführung des neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräfte beschäftigt,

5.
1der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. 2Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,

6.
1der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. 2Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,

7.
der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,

8.
der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse, maximal jedoch 50.000 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 25 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des ...
§ 26 FFG Auszahlungsgrundsätze (vom 01.01.2014)
...  6. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde; 7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf ...
§ 29 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, 3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. ...
§ 35 FFG Bewilligungsbescheid (vom 01.01.2009)
... den Bescheid über die Bewilligung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 ...
§ 37 FFG Auszahlungsgrundsätze (vom 01.01.2014)
...  5. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde; 6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf ...
§ 39 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... erfolgt ist, 5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden. (3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.  ...
§ 55 FFG Auszahlung und Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat die Auszahlung der ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ... einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des ...
§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft ... vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert. (8) Die §§ 20, 25 und 66a in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt." 25. § 25 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ... „6. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde; 7. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf ... b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. ... den Bescheid über die Bewilligung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 entsprechend." 36. § 36 wird wie folgt geändert: a) ... 5. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde; 6. wenn der Hersteller bei einem Antrag auf ... Nummer 5 ersetzt: „5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den ... § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1" ersetzt. b) Folgender ... Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat die Auszahlung der ... e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 2. In § 25 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ... 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt. (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft ... vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert. (8) Die §§ 20, 25 und 66a gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Sätze angefügt: „Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des ... gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist." 19. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...