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§ 29 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 29 Rückzahlung



(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet,

1.
wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der des § 28 Abs. 1 nicht entspricht,

2.
wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,

3.
wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind,

4.
wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

5.
wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird.

Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

(2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.





 

Frühere Fassungen von § 29 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FFG Sperrfristen (vom 01.01.2014)
... Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise ...
§ 39 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden. (3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der Hersteller kann bis zum Ablauf von zwei ...
§ 46 FFG Rückzahlung
... unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 52 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... ist, 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 55 FFG Auszahlung und Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. (4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend ...
§ 58 FFG Auszahlung, Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist. (4) § 29 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise ... ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 28. § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...